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Rechtslage von Cannabidiol (CBD)

Erstellt am: 01.08.2022                     Aktualisiert am: 30.10.2022                    Autor: Alexandra Latour

Deutsche Gesetze sind kompliziert und oftmals nicht verständlich. Das ist im Fall von Cannabidiol (CBD) genauso. Hier gibt es viele Fragen, wie zum Beispiel: Ist CBD ein Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel? Wie sieht es mit der Legalität aus? Wie hoch darf der THC-Gehalt in CBD-Produkten sein? Dürfen CBD-Produkte überhaupt verkauft werden – in einem Geschäft oder vielleicht nur in Online-Shops? Die Antworten geben wir im folgenden Artikel.

Rechtslage zu Cannabidiol (CBD)
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In Deutschland gehören gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit der Anlage I des BtMG die Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis Sativa L. gehörenden Pflanzen, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze sowie Tetrahydrocannabinol (THC) zu den nicht-verkehrsfähigen Stoffen. Das bedeutet, dass Anbau, Herstellung, Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe, Verkauf, Kauf und Besitz aller Pflanzenteile der Cannabispflanze strafbar sind [1].

 

Eine Ausnahme bildet medizinisches Cannabis, das seit März 2017 von Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden kann.

Dass Cannabis mit seinem Wirkstoff THC illegal ist, dürfte jedem Menschen klar sein. Nun kann die Cannabispflanze aber nicht nur THC bilden, sondern zahlreiche weitere Cannabinoide wie eben Cannabidiol (CBD), das keine berauschende Wirkung auslöst.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2020 in seinem Urteil C 663/18 verkündet, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol (CBD) kein Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz ist. Somit ist CBD erst einmal legal.

Im Oktober 2016 wurde CBD in die Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aufgenommen. Demnach sind Arzneimittel, die CBD enthalten oder ölige Lösungen mit reinem CBD verschreibungspflichtig. Sollte der THC-Gehalt in einem CBD-Arzneimittel den Grenzwert von 0,2 Prozent übersteigen, so ist dieses als Betäubungsmittel gemäß dem BtMG anzusehen und darf nur auf einem entsprechenden Betäubungsmittelrezept verordnet werden [2].

Nachdem der Gesetzgeber im März 2017 die Verschreibung von Cannabis für medizinische Zwecke im Betäubungsmittelgesetz eingeführt hatte, wurden weitere Änderungen vorgenommen, und zwar vor allem in Bezug auf Nutzhanf (Industriehanf).

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Hier heißt es jetzt, dass verarbeitete Zubereitungen aus der Hanfpflanze erlaubt sind, wenn es sich um eine Hanfsorte aus dem EU-Sortenkatalog handelt und der THC-Gehalt von 0,2 Prozent nicht überschritten wird. Weiterhin bleiben unverarbeitete Teile der Hanfpflanze verboten und dürfen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die den Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Der Verkauf und die Abgabe an Verbraucher sind nicht erlaubt.

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Ob CBD-Öl in Deutschland legal ist, kann leicht mit einem Ja beantwortet werden. Somit machen sich Verbraucher und Konsumenten schon mal nicht strafbar.

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Für Hersteller und Händler stellt sich aber nicht nur die Frage der Legalität. Diese müssen sich auch mit dem Thema Verkehrsfähigkeit von einem Produkt auseinandersetzen, wenn sie dieses auf den Markt bringen möchten. Insofern ist hier erst einmal die Frage: Wie kann das Produkt kategorisiert werden?

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Medizinisches CBD wird aus den zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gewonnen und ist verschreibungspflichtig.

CBD-Öl ist hingegen ein frei käufliches Produkt, dessen Ausgangsmaterial der Nutzhanf ist und einen THC-Gehalt von weniger als 0,2 Prozent THC aufweist. Es ist also weder ein Arzneimittel noch gehört es zu den Nahrungsergänzungsmitteln. Vielmehr erfolgt die Einordnung als Lebensmittel.

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In der Europäischen Union können Hersteller und Händler Lebensmittel ohne vorherige Zulassung auf den Markt bringen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Novel Foods (neuartige Lebensmittel) gemäß der Novel-Food-Verordnung. Als Novel Food gilt ein Lebensmittel, wenn es vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Hanfsamen und Hanföl aus Hanfsamen werden beispielsweise nicht im Novel-Food-Katalog gelistet.

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Die Europäische Kommission sowie die EU-Mitgliedsstaaten haben kurz nachdem der EuGH sein Urteil zu CBD gefällt hat (siehe oben im Artikel), einvernehmlich beschlossen, dass CBD-Öl ein Novel Food ist und damit nur mit einer Zulassung in den Verkehr gebracht werden darf.

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Einige Hersteller und Verkäufer haben bereits ihre Anträge auf Zulassung ihrer CBD-Produkte bei der Lebensmittelbehörde der EU-Kommission (EFSA) gestellt. Im Juni 2022 hat die EFSA jedoch bekannt gegeben, dass die weitere Bearbeitung aufgrund fehlender Sicherheitsdaten vorerst gestoppt wurde [3].

 

Im Fall von CBD-Öl ist es also so, dass dieses Produkt ohne Zulassung nicht verkehrsfähig ist – aber dennoch legal in Deutschland ist, sofern bei den Produkten der THC-Gehalt < 0,2 Prozent beträgt. Einige Hersteller und Verkäufer deklarieren ihre Produkte deshalb nicht als Lebensmittel, sondern beispielsweise als Aroma-Produkt oder Mundhygiene-Produkt, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Dennoch wissen die Verbraucher und Konsumenten natürlich, wie die Anwendung der Öle funktioniert.

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CBD-Blüten sind keine Lebensmittel, kein Novel Food und unterliegen demnach auch nicht der Novel-Food-Verordnung. Denn hier ist die rechtliche Lage eindeutig. Der Verkauf und Kauf von CBD-Blüten sind illegal. Der Kauf von CBD-Blüten (CBD-Gras) in Online-Shops ist demnach strafbar.

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Laut dem Betäubungsmittelgesetz sind die unverarbeiteten Teile von Cannabis nicht legal. Das gilt auch für den Nutzhanf, da dieser zur Gattung Cannabis Sativa L. gehört – egal, ob der THC-Gehalt weniger als 0,2 Prozent beträgt. Auch kann der Missbrauch zu Rauschzwecken bei den CBD-Blüten nicht ausgeschlossen werden. Zugegeben – der THC-Gehalt ist sehr gering, aber es besteht theoretisch immer noch die Möglichkeit, den Wirkstoff THC zu extrahieren.

Bei Kosmetik-Produkten müssen sich Hersteller ebenfalls nicht mit der Novel-Food-Verordnung auseinandersetzen, sondern vielmehr mit der Kosmetik-Verordnung. Vor einiger Zeit wurden Hanfextrakte in Kosmetik-Produkten unter Verweis auf das UN-Einheits-Übereinkommen noch verboten. Geregelt wurde dies in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über verbotene Stoffe in kosmetischen Produkten.

 

Erlaubt war nur eine Art von CBD, und zwar synthetisches CBD. Dieses wurde auch in der Cosmetic Ingredients Database (Abkürzung: CosIng) aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine Datenbank von der EU-Kommission, in der alle Inhaltsstoffe von Kosmetik-Produkten gelistet werden und den europäischen Ländern als Orientierungshilfe dient.

Nach dem Urteil des EuGH (siehe oben im Artikel) wurde die CosIng um das natürlich gewonnene CBD mit der Funktion als Hautschutzmittel sowie als Antioxidans ergänzt [4]. Aber auch hier dürfen die CBD-Produkte den maximalen THC-Gehalt von 0,2 Prozent nicht übersteigen.

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Laut der aktuellen Rechtslage ist CBD als Reinsubstanz kein Betäubungsmittel. Da medizinisches CBD aus Cannabis eine therapeutische Wirkung zugeschrieben wird, ist dieses verschreibungspflichtig. CBD-Produkte wie CBD-Öl sind kein medizinisches CBD, sondern werden aus dem Nutzhanf gewonnen.

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Die rechtliche Lage in Bezug auf CBD-Öle ist etwas kompliziert und vor allem ungeklärt. Fakt ist, dass CBD-Öle als neuartige Lebensmittel eingestuft werden. Das bedeutet, dass zunächst ein Zulassungsantrag gestellt werden muss, bevor diese CBD-Produkte in den Verkehr gebracht werden. Der Kauf von CBD-Produkten ist jedoch nicht strafbar, sofern der THC-Anteil weniger als 0,2 Prozent beträgt.

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In Bezug auf CBD-Blüten ist die Rechtslage völlig klar. Diese sind illegal, und zwar egal, wie niedrig der THC-Gehalt ist. Der Kauf ist strafbar.

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Zu guter Letzt haben wir noch Kosmetik-Produkte mit CBD. Bei diesen CBD-Produkten ist es so, dass sie verkehrsfähig und legal sind. Hier muss lediglich der THC-Grenzwert eingehalten werden.

Alexandra Latour, Autorin, Medizinredakteurin
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Aufgrund der über zehnjährigen freiberuflichen Autorinnentätigkeit für renommierte Gesundheitsportale und Online-Magazine übernahm Alexandra Latour Anfang 2017 die stellvertr. Redaktionsleitung von Leafly Deutschland. Auch nach der Schließung der deutschen Niederlassung von Leafly war sie weiterhin als Medizinredakteurin und Beraterin in der Cannabis- und CBD-Branche tätig und konnte sich hier eine umfangreiche Expertise aneignen.

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[1] Bundesministerium der Justiz, Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

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[2] Deutscher Bundestag, 2020, Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol (CBD) als Arzneimittel

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[3] European Food Safety Authority (EFSA), 2022, Bewertungen zu Cannabidiol als neuartiges Lebensmittel werden bis zum Vorliegen neuer Daten ausgesetzt

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[4] CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 2021, Zezschwitz, EU-Kommission: Auch natürliches CBD in Kosmetik ist zulässig

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